“Click and Meet – Shopping mit Termin”

Wie sie als Einzelhändler sofort durchstarten und Umsatz generieren.

Shopping mit Termin

Endlich! Nach dem erfolgreichen Start von “Click and Meet – Shopping mit Termin” im Ausland dürfen nun Geschäfte in Deutschland unter konkreten Voraussetzungen, gemäß Beschluss von Bund und Ländern, öffnen, Ihre Kunden begrüßen und somit wieder Umsatz generieren.

Es gelten folgende Bedingungen*:

Der 7-Tage-Inzidenzwert liegt unter 100 pro 100.000 Einwohner

Die Dokumentation der Besucherdaten erfolgt sowie

Pro Kunde angefangene 40 qm Verkaufsfläche zur Verfügung stehen.

Erfahrungsgemäß erstellt jedes Bundesland* seine eigenen individuelle Regeln. Diese finden sie in der Übersicht:

Bundesländer Entscheidungen zu Öffnungen:

Die einzelnen Regelungen finden sie im Menü zum jeweiligen Bundesland.
Baden-Württemberg

Der Bund und die Länder haben sich bei ihrem Treffen am 3. März auf stufenweise inzidenzabhängige Lockerungen geeinigt . Diese sehen zum 8. März Lockerungen bei den Corona-Maßnahmen vor. Fällt in einem Landkreis oder Stadtkreis die 7-Tage-Inzidenz stabil (also mindestens fünf Tage in Folge) unter 50, treten hier weitere Lockerungen in Kraft. In Landkreisen und Stadtkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, treten automatisch mit der sogenannten „Notbremse“ wieder Verschärfungen in Kraft. Mit „Landkreisen“ sind immer „Land- und Stadtkreise“ gemeint.

Grundlegende Lockerungen ab dem 8. März

  • Einige Punkte (*) gelten nicht in Landkreisen, die dauerhaft über einer 7-Tage-Inzidenz von 100 liegen. Näheres finden Sie am Ende der Auflistung.
  • Treffen von bis zu fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten sind wieder möglich. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen.(*)
  • Buchhandlungen dürfen wieder unter den Hygieneauflagen für den Einzelhandel öffne n – Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske), Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter (m²) für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren Kunden für jede weiteren 20 m² Verkaufsfläche.
  • Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau-, und Raiffeisenmärkte dürfen wieder ihr komplettes Sortiment anbieten . Hier gelten ebenfalls die Hygieneauflagen für den Einzelhandel.
  • Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen (ohne Schwimmbäder) ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Weitläufige Anlagen dürfen auch von mehreren individualsportlichen Gruppen genutzt werden (nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten). Kontaktarmer Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist nur im Freien möglich. Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist in keinem Fall erlaubt.(*)
  • Körpernahe Dienstleistungen sind wieder erlaubt. Dazu zählen Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen. Bei den Behandlungen müssen Kund*innen und Beschäftige eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kund*innen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben. Für die Mitarbeitenden braucht es ein Testkonzept.(*)
  • Friseurbetriebe und Barbershops dürfen wieder alle Dienstleistungen anbieten . Bei den Behandlungen müssen Kund*innen und Beschäftige eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kund*innen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben.
  • Boots- und Flugschulen dürfen wieder öffnen . Bei der praktischen Ausbildung und Prüfung müssen Schüler*innen und Ausbildende eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Der Theorieunterricht darf nur online stattfinden.
  • Der Einzelhandel darf sogenanntes „Click & Meet“ anbieten. Kund*innen können nach v orheriger Terminabsprache sich in einem festen Zeitfenster in einem Laden beraten lassen und einkaufen. Dabei darf nicht mehr als ein Kunde pro 40 Quadratmeter (m²) gleichzeitig anwesend sein . In einem Geschäft mit 420 m² Verkaufsfläche, dürfen also gleichzeitig zehn Kunden nach vorheriger Terminabsprache anwesend sein. Kund*innen und Beschäftige müssen eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.(*)
  • Nach vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten dürfen Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten besucht werden .(*)
  • Nach vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten können Archive, Bibliotheken und Büchereien wieder besucht werden.*
  • Eheschließungen sind wieder unter der Teilnahme von 10 Personen möglich. Die Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit.
  • Erste-Hilfe-Kurse sind wieder möglich. Voraussetzung ist, dass alle teilnehmenden einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest haben.

Zusätzliche Lockerungen in Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50

  • Stabil bedeutet: Das Gesundheitsamt muss feststellen, dass die Inzidenz seit fünf Tagen unter 50 liegt.
  • Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte können unter geltenden Hygieneauflagen für diesen Bereich wieder komplett öffnen : Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske), Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter (m²) für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren Kunden für jede weiteren 20 m² Verkaufsfläche.
  • Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärte n können auch ohne vorherige Buchung besucht werden . Die Kontaktdaten der Besucher*innen müssen dokumentiert werden.
  • Kontaktarmer Sport in kleinen Gruppen von nicht mehr als zehn Personen ist im Freien und auf Außensportanlagen möglich.
  • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen können Einzelunterricht und Unterricht für Gruppen von bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahre anbieten. Dies gilt nicht für Ballett- und Tanzschulen.
  • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen können Einzelunterricht und Unterricht für Gruppen von bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahre anbieten. Dies gilt nicht für Ballett- und Tanzschulen.
  • Steigt in einem Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über 50, entfallen diese Lockerungen automatisch wieder.

Zusätzliche Lockerungen in Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 35

  • Treffen von bis zu zehn Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten sind wieder möglich. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei wieder mit.

Notbremse“ in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100

Steigt in einem Landkreis nach Feststellung des Gesundheitsamts die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100, treten automatisch in diesem Landkreis folgende Beschränkungen in Kraft:

  • Erweiterte Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt plus eine weitere nicht zum Haushalt gehörende Person; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
  • Schließung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr.
  • Schließung von Außensportanlagen für den Amateur und individuellen Freizeitsport. Individualsport ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts plus einer weiteren nicht zum Haushalt gehörende Person erlaubt. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Umkleiden, Aufenthaltsräume und andere Gemeinschaftseinrichtungen, wie sanitäre Anlagen dürfen nicht genutzt werden.
  • Der Einzelhandel darf kein Click & Meet anbieten.
  • Schließung von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen), mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege.
  • Wenn bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus besteht, ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet (siehe § 20 Absatz 6 Nummer 1 bis 12 der Corona-Verordnung).

 

Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Bayern

Ab 8. März 2021 gilt:

• Nach den ersten Öffnungen bei Schulen, Friseuren und in einzelnen weiteren Bereichen werden ab dem 8. März 2021 Buchhandlungen dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet . Sie können somit auch mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung auf einen Kunden je 10 m² für die ersten 800 m² Verkaufsfläche und darüber hinaus einen Kunden je 20 m² wieder öffnen.

Unter gleichen Voraussetzungen werden Büchereien, Archive und Bibliotheken wieder geöffnet .

Frühestens ab 8. März 2021

In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen sind ab dem 8. März 2021 inzidenzabhängig folgende weitere Öffnungen möglich:

Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 50 besteht, gilt:

– Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung auf einen Kunden je 10 m 2 für die ersten 800 m 2 Verkaufsfläche und darüber hinaus einen Kunden je 20 m 2 .

– Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten

– Kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (max. 10 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.

Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine stabile 7-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 besteht , gilt:

Öffnung des Einzelhandels für Terminshopping-Angebote („Click & meet“ ), wobei eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40 m² Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Kontaktnachverfolgung zugelassen werden kann.

– Öffnung von Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten für Besucher mit vorheriger Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung

– Individualsport maximal 5 Personen aus 2 Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu zwanzig Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Außensportanlagen.

d. Frühestens ab 22. März 2021 sind folgende weitere Öffnungen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen möglich:

Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt seit mindestens 14 Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von unter 50 besteht, so gilt:

– Öffnung der Außengastronomie

– Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos

– Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich.

Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt seit mindestens 14 Tagen eine 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 besteht, gilt:

– Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung neben der Kontaktnachverfolgung. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Tischgäste erforderlich.

– Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besuchern mit einem tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest.

– Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttest verfügen.

e. Notbremse: Steigt die 7-Tages-Inzidenz über den für die jeweiligen Öffnungen maßgeblichen Inzidenzwert von 50, gelten jeweils die Regelungen für Gebiete mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 100. Übersteigt die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 100, gelten wieder die Regelungen, die bis zum bis zum 7.3.2021 gegolten haben.

Quelle: https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-4-maerz-2021/

Berlin
Die 2. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung löst die erste SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die zuletzt am 14.02.2021 geändert wurde ab und enthält die folgenden wesentlichen Änderungen:

  • Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird angepasst. Demnach besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, FFP2-Maske oder Maske der Qualifizierung KN95.
  • Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit (sog. 15-Kilometer-Regel) bei hohen Inzidenzen entfällt.
  • Kontaktbeschränkung: Bei privaten Zusammenkünften dürfen 5 Personen aus zwei Haushalten gleichzeitig anwesend sein. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
  • Geschäfte dürfen für sogenanntes „Click & Meet“ – das Einkaufen nach Terminbuchung und für ein festgelegtes Zeitfenster für eine begrenzte Kundenzahl – öffnen .
  • Babyfachmärkte, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen ohne die Beschränkung auf „Click & Meet“ öffnen.
  • Dienstleistungsgewerbe im Bereich Körperpflege dürfen unter strengen Auflagen öffnen. Gesichtsnahe Dienstleistungen dürfen nur an Personen geleistet werden, die über einen tagesaktuellen negativen Test auf eine SARS-CoV-2-Infektion verfügen.
  • Fahrschulen, Boots- und Flugschulen dürfen wieder öffnen . Das Personal muss regelmäßige Testangebote bekommen.
  • Sport im Freien ist mit bis zu fünf Personen kontaktfrei aus bis zu zwei Haushalten erlaubt. Ebenfalls zulässig ist der gemeinsame Sport in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern bis 12 Jahren.
  • Museen, Galerien, Gedenkstätten, die Tierhäuser von Zoo und Tierpark und das Aquarium dürfen unter strengen Auflagen öffnen. Neben Zugangsbeschränkungen gilt in geschlossenen Räumen eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.
  • Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung wird ermächtigt, in Zusammenarbeit mit den Pflegeheimen bei hohen Impfraten Erleichterungen von den Beschränkungen der Infektionsschutzmaßnahmen zu regeln.

 

Die 2. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird am 06.03.2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin verkündet und tritt damit am 07.03.2021 in Kraft. Sie finden diese dann auf: https://www.berlin.de/corona/ .

Quelle: https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1060667.php

Brandenburg

Die notwendige neue Verordnung soll morgen vom Kabinett beschlossen werden, am Montag, 8. März 2021, in Kraft treten und bis zum 28. März 2021 gelten (siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung). Damit setzt Brandenburg die Rahmenvereinbarung der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mit der Bundeskanzlerin vom Mittwoch in Landesrecht um.

Die wichtigsten Punkte sind:

  • Private Zusammenkünfte sind mit dem eigenen Haushalt und einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 werden dabei nicht mitgezählt.
  • Schule: Für die Klassen 1 bis 6 in der Primarstufe begann der Unterricht bereits am 22. Februar 2021 im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht. Ab dem März 2021 erfolgt der Unterricht dann auch an den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, den Oberstufenzentren, den Schulen des Zweiten Bildungswegs sowie an den Förderschulen „Lernen”, „Körperliche und motorische Entwicklung”, „Sehen” und „Hören” im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht.
  • Der bisher von der Schließungsanordnung betroffene Einzelhandelkann für Termin-Shopping-Angebote („Click & Meet”) öffnen. Dies wird jedoch auf eine Kundin / einen Kunden bzw. einen Hausstand pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt. Notwendig: Vorherige Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung.
  • Baumärkte können öffnen.
  • Für Gartenmärkte und Floristikbetriebe entfällt die 50-Prozent-Regel zur Außenverkaufsfläche. Dies ist insbesondere für kleinere BlumenlädenKörpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Kosmetik-, Tattoo- und Sonnenstudios können unter Auflagen öffnen. Sofern keine Maske getragen werden kann, müssen Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen bestätigten negativen COVID-19 Schnelltest vorweisen oder vor Ort einen Selbsttest machen.
  • Auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist kontaktfreier Sportmit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen erlaubt. Für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren ist gemeinsamer Sport in einer Gruppe bis zu 20 Personen (zuzüglich Aufsichtspersonal) gestattet.Museen, Gedenkstätten, Galerien, Planetarien, öffentliche Bibliotheken können unter Auflagen (z.B. vorherige Terminvergabe) öffnen.
  • Notbremse: Übersteigt die 7-Tage-Inzidenz für mindestens drei Tage in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt den Wert von 200 werden wieder schärfere Kontaktbeschränkungen und Maßnahmen festgesetzt.

Quelle: https://www.brandenburg.de/cms/detail.php/detail.php?gsid=bb1.c.697561.de

 

Bremen

 Grünes Licht für Buchhandlungen

Buchhandlungen dürfen laut der neuen Corona-Verordnung ab Montag wieder öffnen. Allerdings wird die Anzahl der Kunden begrenzt: Bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern müssen pro Kunde mindestens zehn Quadratmeter Platz zur Verfügung stehen. Ist der Laden größer als 800 Quadratmeter, müssen für die Flächen oberhalb dieser Grenze je 20 Quadratmeter pro Kunde zur Verfügung stehen.

“Terminshopping” im restlichen Einzelhandel

In andere Läden in der Stadt Bremen darf jeweils ein Haushalt oder ein Kunde mit notwendiger Begleitperson, um sich vor Ort beraten zu lassen oder etwas zu kaufen – allerdings nur, wenn man vorher einen Termin gemacht hat. Auch hier müssen pro Kunde mindestens zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen – genau wie bei den Buchläden. Sollten gleichzeitig zwei Haushalte bedient werden, müssen mindestens 40 Quadratmeter pro Gruppe gerechnet werden. Weiterhin erlaubt ist das Abholen vorbestellter Waren im Geschäft.

Museen dürfen wieder öffnen

Auch Museen, Zoos, botanische Gärten und Gedenkstätten dürfen ab Montag wieder öffnen. Ohne Termin geht aber auch hier nichts. Für die Bremer Kunsthalle kommt die Öffnung mit Terminvereinbarung für kommende Woche noch zu früh. Man ziele auf den 16. März, sagte eine Sprecherin.

Körpernahe Dienstleistungen dürfen wieder starten

Tattoo-, Massage- und Kosmetik-Studios können ab Montag wieder aufatmen. Der Senat gibt “körpernahe Dienstleistungen” wieder frei, sofern Hygiene- und Schutzkonzepte vorliegen. Prostitution bleibt aber weiterhin verboten.

Lockerungen bei den Kontaktbeschränkungen

Außerdem dürfen sich ab Montag wieder zwei Haushalte mit maximal fünf Personen treffen, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt werden. Die gleichen Beschränkungen gelten für Sport im Freien.

Bis zu 20 Kinder dürfen draußen Sport treiben

Für Kinder werden die Regeln für den Sport vergleichsweise deutlich gelockert: Kinder bis 14 Jahre dürfen mit bis zu 20 Personen unter freiem Himmel trainieren – plus zwei Trainer.

Landesinzidenz ist Maßstab für weitere Öffnungen

In der neuen Verordnung steht auch, dass die Behörden bei künftigen Lockerungen oder Verschärfungen der Corona-Maßnahmen die landesweiten Infektionszahlen in Bremen berücksichtigen müssen. Trotzdem können die Städte auch jeweils einzeln für ihr Gebiet bestimmte Maßnahmen treffen.

Quarantäne bei positiven Schnelltest

Wer ab Montag mit einem Schnelltest positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss für zehn Tage in Quarantäne. Die Quarantäne kann nur durch einen negativen PCR-Test frühzeitig beendet werden, teilt der Senat mit.

In Bremerhaven wird nur ein Punkt gelockert

Bremerhaven macht die meisten dieser Lockerungen nicht mit, weil die Corona-Infektionszahlen dort noch so hoch sind. Nur den bundesweit vereinbarten Öffnungsregelungen zu Buch-, Blumen- und Gartencentern konnte man sich nicht verschließen, erklärte Oberbürgermeister Melf Grantz (SPD) nach der Senatssitzung.

Quelle: https://www.bremen.de/corona

https://www.butenunbinnen.de/nachrichten/politik/details-corona-beschluesse-bremen-massnahmen-100.html

Hamburg

 ab 08.03.2021 gilt:

Die neue Rechtsverordnung tritt am Montag, 8. März 2021, in Kraft und gilt bis 28. März 2021.

Kontaktbeschränkung

Alle nicht zwingend notwendigen Kontakte sollen weiterhin unterbleiben. Sofern erforderlich, sind private Zusammenkünfte möglich von maximal 5 Personen zwischen dem eigenen Haushalt und einem weiteren Haushalt. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verlobte, die nicht in derselben Wohnung leben, gelten als Angehörige desselben Haushalts. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

Steigt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100, tritt ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder die Regel in Kraft, wonach private Zusammenkünfte nur mit dem eigenen Haushalt und einer weiteren Person eines anderen Haushalts möglich sind. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.

Öffnungsschritte zum 8. März 2021

Ab kommenden Montag können in Hamburg Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte mit entsprechenden Hygienekonzepten sowie einer Begrenzung von einer Kundin bzw. einem Kunden pro 10qm Verkaufsfläche öffnen. Ab 800qm Verkaufsfläche dürfen pro 20qm eine Kundin bzw. ein Kunde den Laden betreten. Baumärkte dürfen unter den gleichen Bedingungen nur ihre abgegrenzten Gartencenter-Bereiche öffnen.

Allen anderen Bereichen des Einzelhandels dürfen nach dem Prinzip „click & meet“ und unter Beachtung der Hygiene- und Schutzkonzeptpflicht öffnen. Mit vorheriger Terminbuchung darf eine Kundin bzw. ein Kunde pro 40qm Verkaufsfläche den Laden betreten („Terminshopping“).

Darüber hinaus können auch Museen, Gedenkstätten, Galerien, Ausstellungshäuser, zoologische Gärten und Ausstellungen sowie Tierparks öffnen, sofern sie eine Terminbuchung und ein Einlassmanagement sicherstellen. Auch hier gelten die üblichen Hygienevorgaben, die Pflicht zum Erheben von Kontaktdaten sowie zum Tragen von medizinischen Masken in Innenräumen.

Bisher noch geschlossene körpernahe Dienstleistungsbetriebe können ebenfalls mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. Zunächst dürfen nur Dienstleistungen angeboten werden, bei denen die Kundinnen und Kunden eine Maske tragen können.

Dienstleistungen, bei denen dieses nicht möglich ist (z. B. eine Rasur oder Kosmetikbehandlungen) dürfen laut MPK-Beschluss nur mit einem tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden in Anspruch genommen werden. Sobald die entsprechende Testverordnung des Bundes vorliegt und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Antigen-Schnelltest geschaffen worden sind, wird der Senat die Beschränkung für diese Dienstleistungen aufheben. Hiermit ist in Kürze zu rechnen. Alle Betriebe sind verpflichtet, den eigenen beschäftigten Personen wöchentlich ein Angebot für Coronavirus-Testungen kostenfrei zu unterbreiten.

Bei der Durchführung des theoretischen und des praktischen Fahrunterrichts zum Erwerb von Fahrerlaubnissen gelten die allgemeinen Hygienevorgaben sowie die Pflicht zur Vorlage eines Schutzkonzeptes. Für anwesende Personen gilt während des theoretischen Fahrunterrichts in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske mit der Maßgabe, dass die Masken durch das Lehrpersonal während Vorträgen abgelegt werden dürfen. Im praktischen Fahrunterricht gilt für die Fahrschülerinnen und Fahrschüler die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Fahrzeugen. Die Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, den bei ihnen beschäftigten Personen wöchentlich ein Angebot für Coronavirus-Testungen kostenfrei zu unterbreiten. Die Regeln gelten entsprechend für Verkehrsschulungen auf Verkehrsübungsplätzen, wobei in geschlossenen Fahrzeugen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nur gilt, wenn die Insassen nicht einem gemeinsamen Haushalt angehören. Für Flugschulen und Luftfahrtschulen gelten die Regeln analog.

Die Ausübung von Sport im Freien ist allein, zu zweit oder mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts (max. 5 Personen) möglich. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können in Gruppen von bis zu 20 Personen in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien Sport treiben. Umkleideräume und Duschen auf und in Sportanlagen bleiben weiterhin geschlossen. Die Öffnung und Nutzung von Toiletten ist unter Einhaltung der Mindestabstände und Hygienevorgaben zulässig.

Weitere Öffnungsschritte

Abhängig vom Infektionsgeschehen sind Öffnungsschritte in weiteren Bereichen frühestens zum 22. März 2021 möglich. Dies betrifft Kultureinrichtungen und die Außengastronomie sowie weitere Erleichterungen für den Einzelhandel. Hierüber berät der Senat zu gegebener Zeit.

Quelle: https://www.hamburg.de/pressemeldungen/

 

 

Hessen

ab 08.03.2021 gilt:

Einkaufen / Einzelhandel

Baumärkte, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Buchhandlungen dürfen öffnen.

Alle weiteren Geschäfte dürfen „Click & Meet“ anbieten, also Beratung und Verkauf mit vorheriger Terminvereinbarung und Datenerfassung. Es gelten zudem Zugangsbeschränkungen: Eine Person je angefangener 40 qm Verkaufsfläche.

Sport und Freizeit

Freizeit- und Amateursport ist entsprechend der erweiterten Kontaktregeln möglich, also mit bis zu zwei Haushalten mit höchstens 5 Personen.

Kinder unter 14 Jahren dürfen Sport unter freiem Himmel auch in Gruppen machen. Sportanlagen können vor Ort auch weiterhin geöffnet werden.

In Fitnessstudios kann – bei entsprechenden Hygienevorkehrungen – mit Einzelterminen trainiert werden. Erlaubt ist nur eine Person je 40 qm Trainingsfläche (Datenerfassung).

Freizeit und Kultur

Museen, Schlösser, Gedenkstätten, Tierparks, Zoos und botanische Gärten dürfen mit umfassendem Hygienekonzept öffnen. Eine Terminvereinbarung ist notwendig. Dabei müssen die Kontaktdaten hinterlegt werden, um Kontakte nachverfolgen zu können.

Dienstleistungen / Körperpflege

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege dürfen unter strengen Auflagen öffnen. Dazu zählen Terminvereinbarung und Kontaktdatenerfassung. Wenn bei der Behandlung nicht durchgehend eine Maske getragen werden kann, soll ein tagesaktueller Schnelltest vorliegen oder vor Ort ein Selbsttest durchgeführt werden.

 

Quelle1:

https://www.hessen.de/presse/pressemitteilung/kabinetts-beschluesse-im-anschluss-an-die-bund-laender-beratungen-0

Übersicht Quelle2: https://www.hessen.de/sites/default/files/media/kurz_kompakt-final.pdf

 

Mecklenburg-Vorpommern

Landesweit öffnen können zum 8. März:

  • Buchhandlungen
  • alle körpernahen Dienstleistungen (wobei für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung ist.)
  • die Fahrschulen (nun wieder für alle Fahrschülerinnen und Fahrschüler)
  • die Außenbereiche der Zoos und Tierparks

In Regionen mit einer Inzidenz von stabil weniger als 50 Coronanfällen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen können darüber hinaus folgende Bereiche öffnen:

  • der gesamte Einzelhandel
  • Museen und Galerien
  • Außerdem ist der kontaktfreie Außensport mit maximal 10 Personen wieder möglich.

In Regionen mit einer Inzidenz, in denen die Inzidenz stabil zwischen 50 und 100 liegt, sind folgende Öffnungen möglich:

  • Einkaufen mit Termin in den bisher geschlossenen Bereichen des Einzelhandels
  • Besuch von Museen und Galerien nach vorheriger Terminbuchung und mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung
  • Individualsport mit maximal 5 Personen aus 2 Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu zwanzig Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Außensportanlagen.

In Regionen mit mehr als 100 Fällen pro 100.000 Einwohnern sind keine zusätzlichen Öffnungen möglich.

Quelle: https://www.regierung-mv.de/corona/Gipfel-von-Bund-und-Laendern/

 

Niedersachsen

Die folgenden Änderungen treten ab Montag, 8. März 2021 in Kraft:

Kontaktbeschränkungen:

  • Die Möglichkeit, sich mit Freunden, Verwandten und Bekannten zu treffen, wird auf zwei Hausstände mit insgesamt bis zu fünf Personen begrenzt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Hausstand.

Ministerpräsident Stephan Weil bittet die Menschen in Niedersachsen ausdrücklich, trotz der neuen Möglichkeiten, die Zahl der Personen, mit denen solche Zusammenkünfte erfolgen, möglichst konstant und möglichst klein zu halten („social bubble“), und gerne auch vor der Zusammenkunft einen Selbsttest durchzuführen.

Kita und Schule

Zu den in den Kindertageseinrichtungen und Schulen geplanten Öffnungen verweisen wir auf die Presseinformation des Kultusministeriums von heute 15.30 Uhr.

Kultur und Sport

  • Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten können ab dem kommenden Montag (8. März 2021) in Niedersachsen mit 50 Prozent der normalen Kapazität und einer Anmeldepflicht öffnen.
  • Individualsport ist mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Bis zu 20 Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren dürfen im Außenbereich auch in Gruppen Sport treiben.

Einzelhandel und körpernahe Dienstleistungen

  • Blumengeschäfte und Gartencenter sind in Niedersachsen bereits geöffnet, ebenso Friseure. Auch Fahrschulen dürfen praktischen Unterricht bereits wieder anbieten. Die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe können ab dem 8. März 2021 mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, sind ein tagesaktueller COVID-19-Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung. Das gilt beispielsweise für Gesichtskosmetik oder für Rasuren.
  • Der sonstige Einzelhandel kann für sogenannte Terminshopping-Angebote öffnen (click and meet). Dies wird jedoch begrenzt auf eine Kundin/einen Kunden pro 40 qm Verkaufsfläche. Vorherige Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung sind notwendig.

Die Landesregierung wird im Übrigen prüfen, ob weiter Öffnungen möglich sind, wenn einzelne Landkreise oder kreisfreie Städte stabil bei einer Inzidenz unter 35 pro 100.000 in 7 Tagen liegen. Es müssten dann jedoch etwaige Pull-Effekte ausgeschlossen werden.

Quelle: https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/konkretisierung-der-beschlusse-der-ministerprasidentenkonferenz-fur-niedersachsen-198047.html

 

Nordrhein-Westfalen

Bund und Länder haben Anfang März eine Verlängerung des Lockdowns mit schrittweisen Lockerungen beschlossen. Die wichtigsten Änderungen der Corona-Schutzverordnung ab dem 8. März im Überblick:

Kontaktbeschränkungen
Treffen im öffentlichen Raum sind neben den bisher schon zulässigen Konstellationen nunmehr auch mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.

Maskenpflicht
Die Öffnung weiterer Lebensbereiche führt zu einer entsprechenden Ausweitung der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, unter anderem auf geschlossene Räumlichkeiten in Museen und Kunstaustellungen, auf Präsenz-Bildungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen oder bei der Erbringung von körpernahen Handwerks- und Dienstleistungen. Als Grundregel gilt: In geschlossenen Rahmen mit Publikumsverkehr sind höherwertige Masken zu tragen. Im Außenbereich reichen Alltagsmasken.

Handel
Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen ab dem 8. März unter den gleichen Bedingungen öffnen, wie die bereits derzeit geöffneten Geschäfte: Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Kundin bzw. einen Kunden pro zehn Quadratmeter (für Verkaufsflächen oberhalb 800 qm pro zwanzig Quadratmeter) der Verkaufsfläche nicht übersteigen.

Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen nun Termin-shopping („Click & Meet“) anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind dabei zwingend notwendig.

Kultur und Freizeitstätten
Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Gleiches gilt für den Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter.

Sport
Auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist Sport wie bisher alleine zu zweit oder innerhalb des eigenen Hausstandes zulässig und zusätzlich nun mit höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen. Auch Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen dürfen gemeinsam unter freiem Himmel Sport treiben.

Dienstleistungen
Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung wieder zulässig. Wenn die Kundin bzw. der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis der Kundin bzw. des Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich.

Musik- und Kunstschulen
Der Unterricht in Musik- und Kunstschulen in Präsenzform ist für Gruppen von höchstens fünf Schülerinnen und Schülern wieder zulässig.

Quelle: https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/anpassung-und-verlaengerung-der-coronaschutzverordnung-vorsichtige

 

Rheinland-Pfalz

Am 23. Februar hatte die Landesregierung die Lockerungenbeschlossen. Nach dem Bund-Länder-Treffen vom 3. März gibt es nun weitere Lockerungen, die vorerst bis zum 28. März gelten sollen. Eine neue Verordnung der Landesregierung steht noch aus.

 

Lockerungen gibt es auch für den Einzelhandel: Bisher öffnen durften unter anderem:

Lebensmittelläden, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungskiosks, Tierbedarf, Futtermittelmärkte und der Großhandel.

Seit dem 1. März dürfen auch Blumenläden für Schnittblumen, Topfpflanzen und Grabschmuck wieder öffnen, Gärtnereien, Gartencenter und Gartenbaubedarfe dürfen im Freien mit dem Verkauf starten. Das gilt dann bei einer Beschränkung auf ein gartencenter-typisches Sortiment aus Gleichbehandlungsgründen auch für die Außenbereiche der Baumärkte. Ab 8. März dürfen die Baumärkte dann auch innen öffnen. Pro Kunde müssen 10 oder 20 Quadratmeter Platz zur Verfügung stehen – je nach Größe der Verkaufsfläche.

Seit 1. März wurden die “Click&Collect”-Regelungen erweitert. Seitdem ist auch ein “Termin-Shopping” möglich. Nach vorheriger Vereinbarung können Einzeltermine vergeben werden, dabei darf immer nur ein Hausstand das Geschäft betreten. Das ist zum Beispiel für Bekleidungsgeschäfte und Brautmodenläden eine Perspektive.

Ab 8. März gibt es weitere Erleichterungen: Nach vorheriger Anmeldung darf ein Kunde auf 10 Quadratmetern Fläche in die Geschäfte. Auch Buchläden dürfen wieder öffnen. Selbst in kleine Buchläden darf dann ein Haushalt gemeinsam eintreten.

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 50 während drei Tagen in Folge können diese Lockerungen in der betreffenden Kommune aber auch wieder zurückgenommen werden. Dann bleibt es beim “Click&Collect”-Angebot. Bei Inzidenzen über 100 wird es keine Lockerungen geben. Dann bleibt der Einzelhandel geschlossen. Zur genauen Umsetzung dieser Regeln kündigte Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD) Gespräche mit den Kommunen und den Einzelhandelsverbänden an.

Reisebüros sind geschlossen. Dazu hatte sich die rheinland-pfälzische Landesregierung nach einer rechtlichen Prüfung entschieden.

Quelle: https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/coronaregeln-in-rheinland-pfalz-100.html#Einkaufen

 

Saarland

Regelungen ab 01.03.21

(Mit Urteil vom 10.03.21 hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Beschränkungen für Click and Meet im Einzelhandel vorläufig außer Vollzug gesetzt.)

geöffnet bleiben:

  • Groß- und Einzelhandel
    • Untersagt ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist.
    • Ausnahmen, die geöffnet bleiben:
      • Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und Wochenmärkte, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht, Direktvermarkter von Lebensmitteln,
      • Abhol- und Lieferdienste,
      • Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
      • Banken und Sparkassen,
      • Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser, Reformhäuser,
      • Optiker und Hörgeräteakustiker,
      • Post und sonstige Annahmestellen des Versandhandels,
      • Tankstellen, Raststätten,
      • Reinigungen und Waschsalons,
      • Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen,
      • Online-Handel,
      • Babyfachmärkte,
      • Werkstatt und Reparaturannahmen,
      • Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe,
      • Großhandel,
      • karitative Einrichtungen
      • Außenbereiche von Gärtnereien, Gartenbaubetrieben, Gartenmärkten und ähnlichen Einrichtungen (der Verkauf muss sich auf das “typische Angebot” für den Gartenbau oder Pflanzenbverkauf beschränken
    • Mischsortimente in SB-Warenhäusern oder Vollsortimentgeschäften sowie in Discountern und Supermärkten und sonstigen Ladengeschäften dürfen verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich überwiegt (Schwerpunktprinzip).Diese Betriebe dürfen alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich – auch in Form von Aktionsangeboten – verkaufen. Ein Bewerben über das Betriebsgelände hinaus von Warenarten oder Sortimenten ist diesen Betrieben allerdings untersagt. Eine Ausweitung des Angebots über das zum 12. Dezember 2020 geltende Angebot hinaus ist grundsätzlich nicht erlaubt.
    • Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche, im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 15 Quadratmeter nur eine Person Zutritt Bei Einhaltung des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets zulässig.
  • Freizeiteinrichtungen
    Spielplätze
    – Wildparks
    – Zoos
    – Bibliotheken
    Gastronomie
    Lieferdienste

geöffnet mit Terminvereinbarung

Ladengeschäfte des Einzelhandels oder Ladenlokale, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist dürfen öffnen wenn:
– Einzeltermine vergeben wurden
– höchsten ein Kunde oder eine Kundin plus eine weitere Person aus deren oder dessen Hausstand zeitgleich Zutritt gewährt wird

Bei den Einzelterminen sind die notwendigen Hygiene- und Lüftungsmaßnahmen einzuhalten und Kundenbegegnungen zu vermeiden.

Quelle: https://www.saarbruecken.de/leben_in_saarbruecken/gesundheit_sicherheit/corona/aktuelle_regeln

 

Sachsen

Der Freistaat Sachsen passt nach dem gemeinsamen Beschluss der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 3. März seine Corona-Schutzverordnung an und setzt damit die Beschlüsse auf Landesebene um.

Die Reduzierung der Kontakte, das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen und die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Hingegen hat das Kabinett weitere Lockerungen unter bestimmten Voraussetzungen beschlossen.

Die neue Verordnung gilt vom 8. März bis zum 31. März 2021.

Maskenpflicht und Ausgangsbeschränkungen  

  • Maskenpflicht: Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung bleibt überall dort bestehen, wo sich Menschen begegnen. Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Arztpraxen) und für Zusammenkünfte in Kirchen und bei der Religionsausübung. Es gilt zudem eine medizinische Maskenpflicht in Kraftfahrzeugen, wenn Personen außerhalb des eigenen Hausstandes mitfahren.
  • Ausgangsbeschränkung: Das Verlassen des Hauses ist möglich. Es gilt aber der Grundsatz des Verzichts auf Reisen und Besuche. Bei einer Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwert des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt von über 100 Neuinfektionen ist das Verlassen der Unterkunft nur noch mit triftigem Grund erlaubt (Arbeit, Einkaufen, Arztbesuch, Schule, Kita, Besuch des eigenen Grundstücks/Gartens).
  • Alkoholverbot: Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, muss nur dann wieder eingeführt werden, wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt von 100 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird.

Einkaufen und Geschäfte

Öffnen dürfen weiterhin die von der Schließung betroffenen Geschäfte zur Abholung von bestellter Ware unter Einhaltung besonderer Hygienevorschriften. Die Waren müssen vorab telefonisch oder online angeboten werden. (click & collect). Bei einer Inzidenz von unter 100 über mindestens fünf aufeinanderfolgende Tage können außerdem nach Terminvereinbarung Beratungstermine vor Ort wahrgenommen werden.

Buchläden, Baumschulen, Gartenmärkte, Baumärkte und Blumengeschäfte gelten nun als Geschäfte des täglich Bedarfs und dürfen geöffnet werden.

Fahrschulen dürfen vollumfänglich öffnen. Es muss eine wöchentliche Testung des Personals erfolgen, ein Hygienekonzept vorhanden sein und ein tagesaktueller negativer Schnell- oder Selbsttest des Kunden vorliegen.

Offen bleiben weiterhin:

  • Geschäfte mit Waren des täglichen Bedarfs
  • Geschäfte, die ein Mischsortiment anbieten, dürfen öffnen, wenn der Schwerpunkt des Angebots (mehr als 50 Prozent) auf dem erlaubten Sortiment liegt.
  • Getränkehandel
  • Tierbedarf
  • Post und Postdienstleistungen
  • Drogerien, Apotheken und Sanitätshäuser
  • Banken und Geldinstitute
  • Optiker, Hörgeräteakustiker
  • Bestatter
  • Reinigungen
  • Waschsalons
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Zeitungsverkauf
  • Tankstellen, Wertstoffhöfe
  • Kfz- und Fahrradwerkstätten
  • Friseure und Fußpflegestudios

Kontakte reduzieren und Abstand halten  

  • Kontakte sind grundsätzlich auf ein Minimum zu reduzieren.
  • Kontaktbeschränkungen: Private Kontakte sind nur zwischen maximal fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen erlaubt. Ausnahmen gelten für Familien oder Nachbarn, die sich gegenseitig bei der Kinderbetreuung unterstützen. Hierbei dürfen sich diese Kinder unter 15 Jahren aus maximal zwei Hausständen treffen.
  • Dringender Appell: Alle nicht notwendigen Kontakte sowie nicht zwingend erforderliche private, touristische und berufliche Reisen vermeiden.

Quelle: https://www.coronavirus.sachsen.de/wir-gegen-corona-8251.html

Sachsen-Anhalt

Shoppen mit Termin, offene Kosmetikstudios, Öffnung von Museen und Gedenkstätten: Sachsen-Anhalt trägt die Beschlüsse aus den Bund-Länder-Beratungen zu den Corona-Maßnahmen mit. Das hat die Landesregierung am Donnerstag beschlossen. Weitergehende Pläne soll es in der kommenden Woche geben.

Kosmetikstudios, Museen und Gedenkstätten können öffnen

Demnach dürfen am Montag auch Kosmetik-, Nagel- und Tattosstudios öffnen. Kunden müssen sich aber vorher anmelden.

Das gilt auch beim Shoppen, das ab Montag unter dem Motto “click and meet” wieder mit Termin möglich ist.

Auch Museen, Gedenkstätten und Galerien können wieder für Publikum öffnen. Dafür muss aber vorab ein Ticket gekauft werden.

Theater, Kinos und Außengastronomie ab 22. März möglich

Der Fünf-Stufen-Plan ist abhängig von Inzidenzen und ihrer Dauer. Die Stufen können jeweils im Abstand von 14 Tagen greifen. Von der zuvor viel diskutierten 35er-Inzidenz ist in dem Beschluss nichts mehr zu lesen. Als Maßgabe wird nun eine Inzidenz von 50 genannt. Möglich sind Öffnungsschritte aber auch bei Inzidenzen zwischen 50 und 100 – dann jedoch mit strengeren Regeln, etwa Voranmeldungen oder Tests. Theater, Kinos und Außengastronomie sind beispielsweise theoretisch ab dem 22. März möglich.
Quelle: https://www.mdr.de/sachsen-anhalt/corona-virus-pandemie-lockdown-lockerungen-plan-100.html#sprung7

Schleswig Holstein

Geschäfte dürfen wieder öffnen

Nach Monaten des Lockdowns zielten die Vereinbarungen von Bund und Ländern auf mehr Normalität, sagte Günther. Voraussichtlich am Sonnabend werde die Landesregierung die neue Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlichen. Ab Montag (8. März) sollen dann unter anderem die Einzelhandelsgeschäfte wieder öffnen dürfen. Dabei kann für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche zunächst ein Kunde je 10 Quadratmeter bedient werden, ab 800 Quadratmetern Fläche darf ein Kunde pro 20 Quadratmetern einkaufen. Es ist auch möglich, Termine zu vereinbaren. Auf freiwilliger Basis können die Geschäfte die Kontaktdaten ihrer Kunden erfassen, dafür wird die Nutzung von Apps empfohlen.

Sollte der Inzidenzwert über 50 steigen, müssen die Kunden vor dem Einkauf einen Termin vereinbaren. Darüber hinaus gilt eine Kundenbegrenzung je Quadratmeter Ladenfläche (ein:e Kund:in pro 20 Quadratmeter, ab einer Fläche von 800 Quadratmetern ein:e Kund:in pro 40 Quadratmeter) und die Laden-Betreiber:innen müssen die Kontaktdaten ihrer Kund:innen erfassen. Steigt der Inzidenzwert landesweit über 100, muss der Einzelhandel wieder schließen. Bestellte Waren können dann nur noch nach Voranmeldung abgeholt werden (Click & Collect).

Kontaktbeschränkungen werden gelockert

Auch die Möglichkeiten zu privaten Zusammenkünften werden wieder erweitert. So dürfen sich künftig wieder zwei Haushalte treffen, dabei ist die Personenzahl auf maximal fünf Personen begrenzt. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt, außerdem gelten Paare mit getrennten Wohnsitzen künftig als ein Haushalt.

Liegt die 7-Tages-Inzidenz unter 35, sind Treffen mit bis zu zehn Personen aus drei Haushalten erlaubt. Auch hier sind Kinder unter 14 Jahre ausgenommen, Paare zählen als ein Hausstand.

Regeln bei einer Inzidenz unter 50

Darüber hinaus sind bei einer Inzidenz von unter 50 weitere Öffnungen möglich:

  • Fahr- und Flugschulen dürfen ihre Arbeit wieder vollständig aufnehmen.
  • Ebenfalls öffnen können Museen, Galerien, Zoos und botanische Gärten.
  • Mit entsprechenden Hygienekonzepten dürfen weitere körpernahe Dienstleistungen angeboten werden. Dazu zählen unter anderem Tattoo-, Sonnen-, Kosmetik- und Massagestudios. Ist es bei der Behandlung nicht möglich, dauerhaft eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, so müssen die Kund:innen einen negativen Corona-Test vorlegen. Darüber hinaus muss das Personal regelmäßig getestet werden.
  • Familienarbeit in Gruppen von maximal 10 Personen ist wieder möglich, auch Kinder- und Jugendtreffen in festen 10er-Gruppen ist wieder erlaubt.
  • Sportgruppen mit bis zu 20 Kindern können im Rahmen des organisierten Vereinssports draußen trainieren. Bis zu 10 Personen dürfen Sport im Außenbereich treiben, auch ohne dass ein Verein organisatorisch dahinter steht.
  • Außerschulische Bildungseinrichtungen wie beispielsweise Musikschulen können Einzelunterricht anbieten.
  • In Pflegeheimen dürfen die Gemeinschaftsräume wieder für Gruppenangebote genutzt werden. Voraussetzung ist, dass alle Bewohner:innen sowie die Angestellten seit mindestens 14 Tagen vollständig geimpft sind, also bereits ihre Zweitimpfung erhalten haben.

Steigt die Inzidenz landesweit über 50 ist für den Besuch von Museen, Galerien, Zoos und botanischen Gärten eine Terminbuchung erforderlich. Kontaktfreier Außensport ist dann mit maximal zwei Personen zulässig.

Weitere Öffnungen denkbar

In einer weiteren Öffnungsstufe werden die Außengastronomie, Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos in den Blick genommen. Auch Sport spielt in diesem Schritt eine wichtige Rolle. “Bei allen jetzt möglichen Schritten werden wir weiter sorgsam und mit Vorsicht vorgehen”, sagte Günther. Der jetzt auf dem Weg gebrachte Perspektivplan sei jedoch richtig und verantwortbar.

Über weitere Öffnungsschritte wollen Bund und Länder bei ihrer Konferenz am 22. März beraten. Dazu zählen etwa die Bereiche Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels.

Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2021/I/210304_mp_corona_landtag.html

 

 

Thüringen

Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine  abweichenden  Festlegungen  trifft.  Die  Länder  werden  ihre Landesverordnungen entsprechend anpassen und bis zum 28. März 2021verlängern.

Die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird ab 8. März wieder erweitert: Es sind nunmehr private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. In Regionen mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro Woche
können die Möglichkeiten zu privaten Zusammenkünften erweitert werden auf den eigenen und zwei weitere Haushalte mit zusammen maximal zehn Personen. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in einem Bundesland oder einer Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März
gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse). Danach wird die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften wieder auf den eigenen Haushalt und eine weitere Person beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.
In allen Fällen trägt es erheblich zur Reduzierung des Infektionsrisikos bei, wenn die Zahl der Haushalte, mit denen solche Zusammenkünfte erfolgen, möglichst konstant und möglichst klein gehalten wird („social bubble“) oder vor der Zusammenkunft ein Selbsttest von allen Teilnehmenden durchgeführt wird.
Nachdem erste Öffnungsschritte im Bereich der Schulen und Friseure sowie einzelne weitere Öffnungen in den Ländern bereits vollzogen wurden, werden
nunmehr in einem zweiten Öffnungsschritt im öffentlichen Bereich

Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte zukünftig einheitlich in allen Bundesländern dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet.

Sie können somit auch mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm wieder öffnen.

Darüber hinaus können ebenfalls die bisher noch geschlossenen körpernahe Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden
Hygienekonzepten wieder öffnen, wobei für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, bei denen -wie bei Kosmetik oder Rasur- nicht dauerhaft eine
Maske getragen werden kann, ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal
Voraussetzung ist. Zugleich werden alle geöffneten Einzelhandelsbereiche die Einhaltung der Kapazitätsgrenzen und Hygienebestimmungen durch strikte Maßnahmen zur Zugangskontrolle  und  konsequente  Umsetzung  der  Hygienekonzepte sicherstellen.

Einen  dritten  Öffnungsschritt  kann  ein  Land  in  Abhängigkeit  vom Infektionsgeschehen gehen:

  1. Wird in dem Land oder einer Region eine stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner erreicht, so kann
    das jeweilige Land folgende weitere Öffnungen entsprechend landesweit oder regional vorsehen:

die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm;

die Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten;

  • kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (max. 10 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen. Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in dem Land oder der Region an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50 Neuinfektionen an, wird ab dem zweiten darauf folgenden Werktag in den geöffneten Bereichen nach Ziffer 6b verfahren.

    b. Wird in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erreicht, so kann das jeweilige Land folgende weitere Öffnungen entsprechend landesweit oder regional vorsehen:

  • die Öffnung des Einzelhandels für sogenannte Terminshopping-Angebote („Click and meet“), wobei eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest
    begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung im Geschäft zugelassen werden kann.
  • die Öffnung von Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung;
  • Individualsport mit maximal 5 Personen aus 2 Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu zwanzig Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Außensportanlagen.Mit den benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen sind gemeinsame Absprachen zu treffen, um eine länderübergreifende Inanspruchnahme der geöffneten Angebote möglichst zu vermeiden. Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten
    haben, wieder in Kraft (Notbremse).

Quelle: https://www.landesregierung-thueringen.de/medien/medieninformationen-zu-covid-19/detailseite/27a-2021

 

Wie bekommen meine Kunden mit “Click and Meet” einfach ihren Termin?

Natürlich können sie weiter Termine am Telefon inkl. aller nötigen Angaben vergeben. Das Ergebnis: Das Telefon steht kaum noch still, es müssen Termin-Anfragen beantwortet und koordiniert werden. Das ist zeitintensiv, verringert die Effizienz und bindet die Arbeitskraft. Das geht viel besser! Stellen sie Ihren Kalender Online und konzentrieren sie sich auf die Beratung ihrer Kunden.

Hier die 9 wichtigsten Vorteile auf einem Blick:

 
Telefonisch
Online
Erreichbarkeit 24/7 für die Vereinbarung der Termine
Vollautomatische Terminfreigabe managen
Sofortige Terminbestätigung für den Kunden via E-Mail oder SMS
Erinnerungsnachricht an Kunden bzgl. bevorstehenden Termin
Terminverschiebungen/Termin-absage inkl. automatischer Benachrichtigung 24/7
Klare Terminübersicht, egal ob im Geschäft, unterwegs oder von zu Hause aus
Automatische und vollständige Erfassung aller notwendigen und erforderlichen Besucherdaten gemäß Coronaschutzverordnung
Automatische Erinnerung an die DSGVO Konforme Löschung der Kontaktdaten nach Aufbewahrungsfrist
Verschaffen von mehr Arbeitszeit für die Betreuung von Kunden durch Digitalisierung

Als Unternehmer /Einzelhändler können Sie und ihre Mitarbeiter den Fokus auf die persönliche Kundenbetreuung legen.

Gleichzeitig steigern sie ihre Produktivität und Effizienz, das bewirkt Umsatzsteigerung. Auch der Besucher / Kunde dankt ihnen die digitale Möglichkeit der Online-Terminbuchung und sieht es als klaren Pluspunkt, gerade in der digitalen Zeit, in der wir alle das Smartphone kaum aus der Hand legen.

Wie finden Kunden meinen “Click and Meet” Onlinekalender?

Informieren sie ihre Kunden auf möglichst vielen Wegen, um auf ihr Angebot von “Click and Meet” aufmerksam zu machen.

Folgende Wege sind besonders erfolgreich:

Einbindung des Kalenders auf ihrer Homepage (gut sichtbar!!!)

Social Media: Posten sie auf all ihren sozialen Medien ihr neues Angebot.

Google My Business: Hinterlegen sie auf Ihrem kostenlosen Businessprofil den Link zu Ihrem Kalender damit er zusätzlich über Google Maps gefunden wird

Kontaktieren sie durch Newsletter oder Mailings ihre bestehenden Kundenkontakte.

Verwenden sie einen QR Code für die Verlinkung ihres Online-Kalenders

Bewerben sie ihr Angebot in gedruckten Anzeigen (Tagespresse).

Informieren sie über ihre Auslage / Schaufenster auf die 24/7 Buchungsmöglichkeit.

Schalten sie regional Werbung Online bei ihren relevanten Suchbegriffen

Tragen sie ihr Click and Meet Angebot in regionale Städteverzeichnisse (Stadtmarketing etc.) ein.

Wie begeistern sie ihre Kunden per “Click and Meet” bei ihnen einen Termin zu buchen?

Kombinieren sie die Aktion mit kleinen Geschenken

Bieten sie besondere Rabatte

Bieten sie zusätzliche kundenfreundliche Öffnungszeiten an

Übernehmen sie z.Bsp. Parkgebühren oder Ticketkosten ÖPNV

Vernetzen sie sich mit regionalen Handelskollegen durch gegenseitige Gutscheine etc.

“Click and Meet” hilft Unternehmern endlich wieder Kunden zu begrüßen! Durch digitale Unterstützung holen sie das Maximum an Besuchern heraus und können schließlich volle Lager leeren und Umsätze generieren.

Sie möchten sofort loslegen? Dann nutzen sie unser Angebot für eine professionelle Onlinebuchung ihrer “Click and Meet” Termine. 

*Die Verordnungen unterliegen ständigen Anpassungen. Wir überprüfen diese auf redaktioneller Basis. Eine Haftung kann nicht übernommen werden. Im Zweifelsfall überprüfen sie die aktuellen Vorgaben der Landesbehörden auf den jeweiligen Seiten.